Meldung vom 29.12.2022 Informationen zum Verpackungsgesetz ab 01.01.2023 (Hinweise für den Lebensmittelvertrieb)
Ab dem 01.01.2023 schreibt das Verpackungsgesetz (VerpackG) bundesweit das Angebot einer Mehrwegalternative für alle im Lebensmittelvertrieb tätigen Betriebe vor. Grundsätzlich bedeutet dies, dass jede Bäckerei, jede Metzgerei, jedes Restaurant und ähnliche Betriebe den Bürgerinnen und Bürgern die Mitnahme von Speisen und Getränke in Mehrwegbehältnissen ermöglichen muss. Ein Verbot von Einweggefäßen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen.
Folgende Mindestanforderungen sind dabei zu beachten:
Große Betriebe:
Das Angebot einer Mehrwegalternative ist verpflichtend. Dabei kann das Unternehmen beispielsweise individuelle Behältnisse anfertigen lassen und diese den Kundinnen und Kunden anbieten.
Auch ist die Beteiligung des Betriebs an einem sog. Pool-Mehrwegsystem denkbar. Dabei werden die Mehrwegbehältnisse von einem externen Anbieter bereitgestellt. Durch Teilnahme mehrerer Unternehmen kann damit ein einheitliches, für die Bürger praktikables System im ganzen Stadtgebiet erreicht werden.
Zu beachten ist zudem, dass die Mehrwegalternative mindestens zu geichen Konditionen wie die Einwegalternative angeboten werden muss. Rabattaktionen, welche Einwegbehältnisse bevorteilen, sind untersagt.
Das Erheben von Pfand auf die Mehrwegbehältnisse ist gestattet.
Die Betriebe sind zur Rücknahme der von Ihnen angebotenen Mehrwegbehältnisse verpflichtet. Zurückgegebene Verpackungen dürfen vor der Reinigung durch den Betrieb nicht in der Nähe von Lebensmitteln gelagert werden.
Kleine Betriebe:
Für kleine Betriebe basiert das Mehrwegangebot auf Freiwilligkeit. Allerdings sind diese Betriebe verpflichtet, den Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zu geben, Essen und Getränke in selbst mitgebrachten Gefäßen mitzunehmen.
Dabei muss die Hygiene im Betrieb gewahrt werden, das heißt das Befüllen der selbst mitgebrachten Behälter ist so zu gestalten, dass der Kontakt mit anderweitigen Lebensmitteln auf ein Minimum reduziert wird.
Der Betrieb trägt hierbei die hygienische Verantwortung nur bis zum Befüllen der Gefäße. Sollten diese nicht zum Transport von Lebensmitteln geeignet sein, so liegt dies im Verantwortungsbereich der Kundinnen und Kunden.
„Mehrweg-Behältnisse“ des Lebensmittelverband Deutschland
Sowohl große als auch kleine Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen über die Mehrwegoptionen gut sicht- und lesbar für die Kundinnen und Kunden anzubringen. Dafür geeignet sind zum Beispiel Plakate oder Schilder. Auch für Lieferdienste ist das Mehrwegangebot verpflichtend.
Die Unterscheidung in große und kleine Betriebe erfolgt gemäß der Grundfläche und der Mitarbeiterzahl der Unternehmen. Als kleiner Betrieb wird eingestuft, wenn die Grundfläche weniger als 80 m² und Mitarbeiterzahl weniger als 5 beträgt. Sollte eines der beiden Merkmale nicht erfüllt sein, so liegt automatisch ein großer Betrieb vor.
Weitere Informationen bzgl. des Mehrwegsystems finden Sie unter:
https://www.abfallratgeber.bayern.de/gewerbe/abfallvermeidung/mehrwegangebotspflicht/index.htm
Informationen über die Empfehlungen des Landkreises Deggendorf finden Sie unter:
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